Satzung
Der Verein trägt den Namen: St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Kerpen gegr. vor 1474 e.V.. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Köln unter der Nr. VR 100119 und hat seinen Sitz in 50171 Kerpen.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Martinus Kerpen oder deren Rechtsnachfolgerin.
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Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Kerpen gegr. vor 1474 e.V. - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a.) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen
Fahnenschwenken Rheinische Art.
1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in 50171 Kerpen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
- Fahnenschwenken Rheinische Art
- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
b) Die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen,
c) Die Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien
d) Die Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Durchführung von caritativen Aktionen
e) Die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO wie beispielsweise Schützenfeste.
-Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigenGegenständen der traditionellen Brauchtums
g) Die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialten Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
h) Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht
- Aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Bruderschaft darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften weiterleiten, dass diese zur Förderung steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden müssen.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand der Schützenbruderschaft zurichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des, bei mehreren gesetzlichen Vertretern
aller, gesetzlichen Vertreter erforderlich.
1. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
3. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
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§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. Es findet keine anteilige
Rückerstattung des Beitrags statt.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet ein Jahr im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandsversammlung der Schützenbruderschaft, mit einfacher Mehrheit, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
6. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen (Jugendliche, die im Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollenden, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag).
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbniseines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder in Schützentracht beteiligen.
3. Jedes Mitglied hat nach 12 monatiger ununterbrochener Mitgliedschaft das Recht auf den Königs-, Prinzen-, Schülerprinzen- oder Bambiniprinzenschuß sofern sie die Bestimmungen der Übergeordneten Verbände und die Ausschreibungskriterien der Schützenbruderschaft erfüllen. Der gesetzliche Vorstand hat (in schwerwiegenden Fällen) das Recht über die Zulassung auf den Königs-, Prinzen-, Schülerprinzen- oder Bambiniprinzenschuß zu entscheiden.
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§ 7 Jungschützen
1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich kein eigene Statut gegeben hat, sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
3. Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden als Schülerschützen in der Jungschützenabteilung geführt. Sie sind berechtigt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3 der Satzung erfüllen, am alljährlich stattfindenden Schülerprinzen- oder Bambiniprinzenschießen teilzunehmen.
4. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3 der Satzung haben und an noch keinem Königsschuss teilgenommen haben, sind berechtigt bis zum vollendeten 24. Lebensjahr am alljährlich stattfindenden Prinzenschießen teilzunehmen.
5. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Der 1. Jungschützenmeister muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
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§ 8 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der gesetzlichen Vorstandversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedernernannt werden.
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§ 9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich in der österlichen Zeit und im November ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
8. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung der Bruderschaft
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Brudermeister,
b) dem 2. Brudermeister,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Hauptmann,
f) dem Feldwebel,
g) dem 1. Schießmeister,
h) dem 2. Schießmeister,
i) dem 1. Jungschützenmeister,
j) dem 2. Jungschützenmeister,
k) dem 1. Platzwart,
l) dem 2. Platzwart,
m) dem 1. Adjutanten,
n) dem 2. Adjutanten,
o) dem 1. Fähnrich,
p) dem 2. Fähnrich.
Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
a) als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarre St. Martinus Kerpen oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
b) der jeweils amtierende König.
Ohne Stimmrecht gehören zum Erweiterten Vorstand in beratender Funktion:
a) der jeweils amtierende Prinz
b) Mitglieder, welche vom geschäftlichen Vorstand ernannt werden.
2. Die zu wählenden Mitglieder des gesetzlichen und erweiterten Vorstandes werden in 2 Blocks mit Abstand von zwei Jahren für vier Jahre gewählt.
Der 1. Block besteht aus dem 1. Brudermeister, dem Hauptmann, dem Kassierer, dem 1.Schießmeister, , dem 1. Platzwart, dem 1. Adjutanten, dem 1. Fähnrich und der Bestätigung des 1. Jungschützenmeisters.
Der 2. Block besteht aus dem 2. Brudermeister, dem Schriftführer, dem Feldwebel, dem 2.Schießmeister, dem 2. Platzwart, dem 2. Adjutanten, dem 2. Fähnrich und der Bestätigung des 2. Jungschützenmeisters.
3. Die Jungschützenmeister (1. und 2.) werden nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann dieses Amt bis zur Ergänzungswahl, in Personalunion oder durch eine vom Vorstand eingesetzte Person, kommissarisch besetzen.
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§ 13 Gesetzlicher Vorstand
1. Der 1. Brudermeister, der 2. Brudermeister, der Kassierer, der Schriftführer und der Hauptmann bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
4. Änderungen im gesetzlichen Vorstand sind kurzfristig dem Vereinsregister gegenüber anzumelden.
5. Im gesetzlichen Vorstand dürfen keine Ehepartner, Partner von Eheähnlichen Gemeinschaften, Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familienangehörige 1. Grades gleichzeitig ein Amt ausführen.
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§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
5. Ausschluss eines Mitgliedes,
6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder einem Vorstandsmitglied erfolgt.
7. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Beschreibung der Aufgaben
1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
2. Der 2. Brudermeister unterstützt den Brudermeister vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
3. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe oder im Stadtarchiv zu bewahren.
4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Diese sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
5. Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
6. Der Feldwebel unterstützt den Hauptmann und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
7. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen
Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
8. Der 2. Schießmeister unterstützt den 1. Schießmeister und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
9. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
10. Der 2. Jungschützenmeister unterstützt den 1. Jungschützenmeister und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
11. Der 1.Platzwart ist für das gesamte Schützengelände mit Ausnahme des Schießbereichs verantwortlich.
12. Der 2. Platzwart unterstützt den 1. Platzwart und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
13. Die Adjutanten sind die Begleitung des König / paars bei allen Veranstaltungen, an denen er teilnimmt.
14. Der 1. Fähnrich trägt die Vereinsfahne (Standarte) bei jedem Kirchgang und Umzug, an dem die Schützenbruderschaft teilnimmt.
15. Der 2. Fähnrich vertritt den 1. Fähnrich im Falle seiner Verhinderung.
16. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der gesetzliche Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der gesetzliche Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der gesetzliche Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom gesetzlichen Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom gesetzlichen Vorstand erlassen und geändert werden kann.
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§ 17 Monatszusammenkunft
Monatlich oder zweimonatlich finden sich die Mitglieder des Vorstandes zu einer Zusammenkunft zusammen, sie wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet.
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§ 18 Begräbnisordnung
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Mitgliedes in Schützentracht unter Voranführung der Standarte teilnehmen. Bei Ehrenmitgliedern soll am 6 Wochenamt und am 1. Jahrgedächtnis in
Schützentracht (ohne Standarte) teilgenommen werden.
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§ 19 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden drei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einen Jahr gewählt und dürfen max. zweimal wiedergewählt werden.
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§ 20 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder, Freunde und Gönner und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand.
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§ 21 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen / Standarte an der Fronleichnams- und dem
Pfarrfest teil.
Die Bruderschaft lässt alljährlich eine Hl. Messe zum Patronatsfest, für die verstorbenen Mitglieder, und an Schützenfest, für die lebenden Mitglieder, halten. Des weiteren findet vor den
Mitgliederversammlungen eine Hl. Messe statt. Bei den Hl. Messen nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung.
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§ 22 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken rheinischer Art.
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§ 23 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner
Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
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§ 24 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. In Notsituationen kann der Mitgliedsbeitrag gestundet werden, die Entscheidung darüber trifft der gesetzliche Vorstand.
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§ 25 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die
Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
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§ 26 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
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§ 27 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das
Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu
wenden.
2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
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§ 28 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
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§ 29 Satzungsänderung
1. Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 30 Auflösung der Schützenbruderschaft
1. Über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet eine ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Martinus in 50171 Kerpen mit der Auflage, dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
3. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an den Bund, der diese Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
4. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in 50171 Kerpen mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.06.2012 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.
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